Weitere Entscheidung unten: VG Braunschweig, 09.08.2021

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 12.08.2019 - 2 A 77/18   

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https://dejure.org/2019,25353
OVG Saarland, 12.08.2019 - 2 A 77/18 (https://dejure.org/2019,25353)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.08.2019 - 2 A 77/18 (https://dejure.org/2019,25353)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. August 2019 - 2 A 77/18 (https://dejure.org/2019,25353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 10 Abs 4 S 1 SGB 8, § 104 SGB 10, § 35a SGB 8
    Erstattungsstreitigkeit hinsichtlich der Kosten für einen Integrationshelfer - Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SBG 8 § 10 Abs. 4 S. 1; SGB 10 § 104; SGB 8 § 35a
    Amtsermittlung; Anspruch; Beweislast; Erstattungsstreit; Feststellung; Jugendhilfe; Mitwirkung; Nachweisbar; seelische Behinderung; Tatsache; Umkehr; Verletzung; Versäumnis; Erstattungsstreitigkeit hinsichtlich der Kosten für einen Integrationshelfer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16

    Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.08.2019 - 2 A 77/18
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.1.2018 - 3 K 2298/16 - wird zurückgewiesen.

    Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 19.1.2018 - 3 K 2298/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.1.2018 - 3 K 2298/16 -, mit dem seine Klage auf Erstattung der für den Beigeladenen für das Schuljahr 2014/15 für einen Integrationshelfer entstandenen Kosten in Höhe von 13.000,- Euro abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg, da die vorgetragenen Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus OVG Saarland, 12.08.2019 - 2 A 77/18
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit den auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes geltenden allgemeinen Regelungen über die Beweislastverteilung(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.1080 - 2 C 38/79 - BayVBl. 1981, 276; juris).
  • OVG Saarland, 27.09.2018 - 2 A 729/17

    Baugenehmigung für Bordell: Anwendung der Versammlungsstättenverordnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.08.2019 - 2 A 77/18
    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. Beschuss des Senats vom 27.9.2018 - 2 A 729/17 - m.w.N., juris) An einer diesen Anforderungen genügenden Darlegung fehlt es vorliegend bereits.
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Rechtsprechung
   VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18   

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https://dejure.org/2021,37986
VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18 (https://dejure.org/2021,37986)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 09.08.2021 - 2 A 77/18 (https://dejure.org/2021,37986)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 09. August 2021 - 2 A 77/18 (https://dejure.org/2021,37986)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, darauf zu verzichten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 03.12.2020 - A 6 K 2552/18 -, juris Rn. 23).

    Der Europäische Gerichtshof bejaht dieses Merkmal richtigerweise bereits bei Vorliegen strafrechtlicher Bestimmungen, wie hier der Art. 233 ff. IStGB, die spezifisch Homosexuelle betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 10.03.2020 - 9 A 294/18 -, juris Rn. 33).

    Auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, dass "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten [können], dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 76).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat in der Originalfassung des Urteils vom 07.11.2013 (C-199/12 bis C-201/12) bei wörtlicher Übersetzung tatsächlich ausgeführt, "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könnten die zuständigen Behörden vernünftigerweise [bzw. billigerweise] nicht erwarten , dass der Asylbewerber, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält oder seine sexuelle Orientierung nur zurückhaltend zum Ausdruck bringt," (niederländische Originalfassung einzusehen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/NL/ALL/?uri=CELEX%3A62012CJ0199; vgl. Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD), Korrektur zweier Übersetzungsfehler im Urteil ECLI:EU:C:2013:720, 18.05.2021).

  • VG Freiburg, 03.12.2020 - A 6 K 2552/18
    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, darauf zu verzichten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 03.12.2020 - A 6 K 2552/18 -, juris Rn. 23).

    Die diskrete Lebensweise des Klägers führt zum einen nicht dazu, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung abzulehnen wäre (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 03.12.2020 - A 6 K 2552/18 -, juris, Rn. 20).

    Auch wenn sich die Betroffenen diesen Einflüssen durch ihre Flucht entzogen haben, ist zu erwarten, dass ihre sexuelle Orientierung für sie aufgrund der erlebten Stigmatisierung noch lange ein scham- oder gar schuldbesetztes Thema bleibt (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 03.12.2020 - A 6 K 2552/18 -, juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 17.08.2020 - 6 K 686.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Dies wird von der deutschen Rechtsprechung bisher weitgehend dahingehend ausgelegt, dass diskretes Verhalten bei der Prüfung eines Asylantrages nicht vom Antragsteller "verlangt" werden (so VG Potsdam, Urteil vom 27.05.2021 - 2 K 3028/18.A -, juris Rn. 35; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 42), er nicht "darauf verwiesen" werden (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 15.06.2020 - W 8 K 20.30255 -, juris Rn. 26) oder es ihm nicht "zugemutet" werden (so VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2021 - 4 K 2610/17.A -, juris Rn. 39) dürfe.

    Dennoch wird in der Regel eine Prognose dahingehend angestellt, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland (so etwa VG München, Urteil vom 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 -, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 46).

  • VG Chemnitz, 18.05.2021 - 4 K 2610/17
    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Dies wird von der deutschen Rechtsprechung bisher weitgehend dahingehend ausgelegt, dass diskretes Verhalten bei der Prüfung eines Asylantrages nicht vom Antragsteller "verlangt" werden (so VG Potsdam, Urteil vom 27.05.2021 - 2 K 3028/18.A -, juris Rn. 35; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 42), er nicht "darauf verwiesen" werden (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 15.06.2020 - W 8 K 20.30255 -, juris Rn. 26) oder es ihm nicht "zugemutet" werden (so VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2021 - 4 K 2610/17.A -, juris Rn. 39) dürfe.

    Wie viel Platz Sexualität und Partnerschaft im Leben eines Menschen einnehmen, ist individuell unterschiedlich und kann sich jederzeit massiv verändern, wenn der Betreffende eine Person kennen lernt, zu der er sich hingezogen fühlt (ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2021 - 4 K 2610/17.A -, juris Rn. 30).

  • VG Magdeburg, 10.03.2020 - 9 A 294/18

    Homosexualität als Verfolgungsgrund in Saudi-Arabien

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Dem steht nicht entgegen, dass er in Äußerem und Auftreten keine klassischen Klischees über homosexuelle Männer erfüllt, denn anhand solcher kann die sexuelle Orientierung eines Menschen jedenfalls nicht allein beurteilt werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10.03.2020 - 9 A 294/18 -, juris Rn. 30).

    Der Europäische Gerichtshof bejaht dieses Merkmal richtigerweise bereits bei Vorliegen strafrechtlicher Bestimmungen, wie hier der Art. 233 ff. IStGB, die spezifisch Homosexuelle betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris; ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 10.03.2020 - 9 A 294/18 -, juris Rn. 33).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).
  • BVerfG, 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung asylrechtlichen

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Dies wird von der deutschen Rechtsprechung bisher weitgehend dahingehend ausgelegt, dass diskretes Verhalten bei der Prüfung eines Asylantrages nicht vom Antragsteller "verlangt" werden (so VG Potsdam, Urteil vom 27.05.2021 - 2 K 3028/18.A -, juris Rn. 35; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 42), er nicht "darauf verwiesen" werden (so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urteil vom 15.06.2020 - W 8 K 20.30255 -, juris Rn. 26) oder es ihm nicht "zugemutet" werden (so VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2021 - 4 K 2610/17.A -, juris Rn. 39) dürfe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - 9 A 1980/17
    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 32).
  • VG München, 08.03.2019 - M 9 K 17.39188

    Keine Verfolgung eines bisexuellen Asylsuchenden wegen seiner homosexuellen

    Auszug aus VG Braunschweig, 09.08.2021 - 2 A 77/18
    Dennoch wird in der Regel eine Prognose dahingehend angestellt, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland (so etwa VG München, Urteil vom 08.03.2019 - M 9 K 17.39188 -, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 08.10.2020 - 4 K 945/18 -, juris Rn. 52; VG Berlin, Urteil vom 17.08.2020 - 6 K 686.17 A -, juris Rn. 46).
  • VG Potsdam, 27.05.2021 - 2 K 3028/18

    Georgien, homosexuell, psychische Erkrankung, HIV/AIDS, nichtstaatliche

  • VG Freiburg, 08.10.2020 - 4 K 945/18
  • VG Würzburg, 15.06.2020 - W 8 K 20.30255

    Asylverfahren - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung aufgrund

  • VG Hamburg, 14.12.2017 - 4 A 8009/16

    Asylgewährung; Verfolgung Homosexueller in Afghanistan

  • VG Bremen, 25.02.2020 - 4 K 1174/17
  • VG Würzburg, 23.10.2023 - W 8 K 23.30138

    Iran, Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, keine Aussetzung des

    Damit wollte der Europäische Gerichtshof offensichtlich klarstellen, dass Behörden und Gerichte ein solche Diskretion auch nicht - etwa aufgrund einer bisher sexuellen zurückhaltenden Lebensweise - unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen (vgl. VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris Rn. 48; siehe auch Reiß in Entscheiderbrief 12/2021, S. 5, nach der es anders lediglich ausnahmsweise in Einzelfällen sein kann, in denen Antragstellende die diskrete Lebensweise "aus eigenem, freien Willen" akzeptieren, siehe dazu auch VG Ansbach, U.v. 1.2.2023 - AN 17 K 17.34351 - juris Rn. 31 mit dem Hinweis auf die geänderte Dienstanweisung der Beklagten, wonach davon auszugehen ist, dass die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität im Herkunftsland offen gelebt wird).

    In Haftanstalten sind homosexuelle Männer im besonderen Maße Misshandlungen ausgesetzt (vgl. VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall - soweit sie nicht verheimlicht, sondern ausgelebt wird - zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichtet (vgl. zur Verfolgung Homosexueller zuletzt etwa VG Köln, U.v. 18.8.2023 - 12 K 3944/20.A - juris; VG Leipzig, U.v. 23.2.2023 - 5 K 1773/20.A, 8179528 - juris, VG Ansbach, U.v. 1.2.2023 - AN 17 K 17.34351 - juris; U.v. 29.7.2022 - AN 10 K 17.30440, 6284512 - juris; VG Darmstadt, U.v. 6.1.2023 - 5 K 466/17.DA.A, 6575692 - juris; VG Stuttgart, U.v. 12.1.2022 - A 11 K 4437/19, 7717038 - juris; VG Trier, U.v. 11.1.2022 - 8 K 2761/21.TR - Milo; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30324 - juris; siehe im Übrigen die Nachweise bei VG Würzburg, U.v. 27.5.2022 - W 8 K 22.30051 - juris Rn. 48 ff., 62; VG Würzburg U.v.15.2.2017 - W 6 K 16.31039 - juris Rn. 43 ff., 50; U.v. 13.12.2015 - W 6 K 15.30648 - juris Rn. 34 ff., 40).

    Schon wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe droht homosexuellen bzw. bisexuellen Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG (VG Köln, U.v. 18.8.2023 - 12 K 3944/20.A - juris Rn. 51 ff.; VG Leipzig, U.v. 23.2.2023 - 5 K 1773/20.A - juris Rn. 10 f.; VG Ansbach, U.v. 1.2.2023 - AN 17 K 17.34351 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, U.v. 12.1.2022 - A 11 K 4437/19, 7717038 - juris S. 10 f.; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris S. 10 und S. 16; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris Rn. 26 ff., 36).

  • VG Würzburg, 27.05.2022 - W 8 K 22.30051

    Iran, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, Bisexualität,

    Damit wollte der Europäische Gerichtshof offensichtlich klarstellen, dass Behörden und Gerichte ein solche Diskretion auch nicht - etwa aufgrund einer bisher sexuellen zurückhaltenden Lebensweise - unterstellen oder prognostisch vermuten und daraus Schlüsse ziehen dürfen (vgl. VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris Rn. 48; siehe auch Reiß in Entscheiderbrief 12/2021, S. 5, nach der es anders lediglich ausnahmsweise in Einzelfällen sein kann, in denen Antragstellende die diskrete Lebensweise "aus eigenem, freien Willen" akzeptieren).

    In Haftanstalten sind homosexuelle Männer im besonderen Maße Misshandlungen ausgesetzt (vgl. VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Die vorstehend zusammenfassend skizzierte Auskunftslage belegt, dass offen gelebte Homosexualität - insbesondere von Männern - im Iran ein erhebliches Gefährdungspotenzial für (vornehmlich auch) staatliche Verfolgung in sich birgt und sich dieses Potenzial im Einzelfall zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Bedrohung verdichten kann (vgl. zur Verfolgung Homosexueller zuletzt etwa VG Stuttgart, U.v. 12.1.2022 - A 11 K 4437/19, 7717038 - juris; VG Trier, U.v. 11.1.2022 - 8 K 2761/21.TR - Milo; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30324 - juris; siehe im Übrigen die Nachweise bei VG Würzburg, U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.31039 - juris Rn. 50; U.v. 13.12.2015 - W 6 K 15.30648 - juris Rn. 40).

    Schon wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe droht homosexuellen bzw. bisexuellen Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG (VG Stuttgart, U.v. 12.1.2022 - A 11 K 4437/19, 7717038 - juris S. 10 f.; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris S. 10 und S. 16; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris Rn. 26 ff., 36).

  • VG Cottbus, 09.02.2023 - 5 K 755/18

    Algerien: Flüchtlingseigenschaft bei Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der

    Zum einen kann von einer nur unter einem Verfolgungsdruck geheim gehaltenen oder auch nur zurückhaltend ausgelebten Sexualität nicht ohne weiteres auf ein fehlendes oder geringes Bedürfnis zum offenen ausleben geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 - 2 A 77/18 -, juris Rn. 43; VG Leipzig, Urteil vom 18. November 2021 - 3 K 1759/20.A -, juris Rn. 28; UNHCR, Guidelines on International Protection No. 9, Nr. 32).

    Die Entscheidung, wie der Antragsteller seine sexuelle Orientierung (öffentlich) auslebt und insbesondere, ob er sich offen zu seiner sexuellen Orientierung bekennen möchte oder nicht, ist eine höchstpersönliche Entscheidung, die seine Intimsphäre betrifft, und deren Bewertung dem Gericht entzogen ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 - 2 A 77/18 -, juris Rn. 47, 49; VG Bremen, Urteil vom 9. Mai 2022 - 4 K 1226/20 -, juris Rn. 23 f.).

    Schon weil die Einzelrichterin also davon überzeugt ist, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte und erzwungene Unterdrückung seiner Neigungen in Algerien für ihn zumutbar wäre (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 - 2 A 77/18 -, juris Rn. 49; VG Leipzig, Urteil vom 18. November 2021 - 3 K 1759/20.A -, juris Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom 9. Mai 2022 - 4 K 1226/20 -, juris Rn. 23).

  • VG Leipzig, 18.11.2021 - 3 K 1759/20

    Nigeria: Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität

    Niederlande (Asylmagazin 12/2013) - asyl.net: M21260; siehe auch VG Braunschweig, Urteil vom 09.08.2021 - 2 A 77/18 (Asylmagazin 12/2021, S. 428 ff.) - asyl.net: M30055).

    Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Bewahrung dieser Freiheit (VG Braunschweig, Urt. v. 9. August 2021 - 2 A 77/18 -, juris Rn. 43-49).

  • VG Gießen, 23.05.2022 - 10 K 1338/20

    Algerien: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender Verfolgung bei offen gelebter

    Auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist weiter aner kannt, dass "bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten [können], dass er sei ne Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Aus leben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden" (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - Rn. 76, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 09.08.2021 - 2 A 77/18 -, Rn. 45 m.w.N., juris).

    Ob wie jüngst in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, eine Diskretion nicht nur nicht verlangt werden dürfe, sondern auch sämtliche Unterstellungen oder eine Prognose dahingehend, wie sich der Betroffene möglicherweise bei einer Rückkehr in sein Heimatland verhalten würden, nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge richtshofs unzulässig sei (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 09.08.2021 - 2 A 77/18 -, Rn. 48, juris), kann vorliegend dahinstehen.

  • VG Ansbach, 01.02.2023 - AN 17 K 17.34351

    Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Einzelfall - Iran)

    Nach alledem stellen homosexuelle und bisexuelle Menschen im Iran eine soziale Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (vgl. auch: BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 14 ZB 20.31647 - juris Rn. 10; VG Bayreuth, U.v. 15.11.2021 - B 10 K 19.30077 - juris; VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 - juris).

    Wenn in der Rechtsprechung dennoch teilweise eine Prognose dahingehend angestellt wird, in welchem Umfang der Betroffene voraussichtlich seine Neigungen im Herkunftsland ausleben wird, ob im Verborgenen oder äußerlich erkennbar, oftmals orientiert an der bisherigen Risikobereitschaft oder der Lebensweise in Deutschland, also erwartet wird, dass dem Betroffenen das Verfolgen seiner Neigungen wichtig und damit relevanter Bestandteil seiner Identität ist, so wird hierbei verkannt, dass die sexuelle Orientierung zwingend bedeutsamer Bestandteil der Identität eines Menschen ist (so auch: VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021, a.a.O. - juris Rn. 40 ff.; VG Würzburg, U.v. 27.7.2022 - W 1 K 22.30060 - juris Rn. 24 f.; VG Leipzig, U.v. 18.11.2021 - 3 K 1759/20.A - juris Rn. 25, VG Bremen, U.v. 9.5.2021 - 4 K 1226/20 - juris Rn. 24).

  • VG Oldenburg, 08.11.2021 - 3 A 2152/18

    Haiti: Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung für vorverfolgten

    Dem Kläger kann es nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht zugemutet werden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim zu halten oder seine sexuelle Orientierung nur zurückhaltend zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris), da die sexuelle Orientierung zwingend bedeutsamer Bestandteil der Identität eines Menschen ist (vgl. ausführlich VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 - 2 A 77/18 - juris).
  • VG Würzburg, 27.07.2022 - W 1 K 22.30060

    Nigeria, Homosexualität (hier glaubhaft)

    Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Bewahrung dieser Freiheit (VG Braunschweig, U.v. 9.8.2021 - 2 A 77/18 -, juris Rn. 43-49).
  • VG Freiburg, 21.01.2022 - A 8 K 1348/21

    Marokko: Flüchtlingseigenschaft bei Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der

    Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - darauf verwiesen werden kann, seine sexuelle Neigung wie vor seiner Ausreise verdeckt zu leben (kritisch VG Braunschweig, Urteil vom 09.08.2021 - 2 A 77/18 - juris, Rn. 45ff. m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 16.11.2021 - A 14 K 616/18 - n.V.).
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